5 sprochen wirkten. Auch aufgrund der Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschuldigten bezüglich des zweiten Knalls sei davon auszugehen, dass die Aussagen eben nicht abgesprochen gewesen seien (pag. 226). Die Aussagen der Beschuldigten über die wesentlichen Geschehnisse seien in allen Befragungen konsistent und übereinstimmend erfolgt. Ihre Aussagen seien glaubhaft (pag. 227 f.). Die Aussagen des Strafklägers seien hingegen nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.