Die Beschuldigte B.________ fürchte sich vor dem Strafkläger, weshalb sie nicht ohne Grund in dessen Bastelraum gehen würde (pag. 225). Die Interpretation der Vorinstanz betreffend die ersten (deckungsgleichen) Aussagen der Beschuldigten sei falsch. Die Beschuldigten seien mit der identischen Frage konfrontiert worden. Es liege nahe, dass der protokollierende Polizeibeamte die gemachten Aussagen daher auch ähnlich bzw. nahezu identisch protokolliere. Rein aus diesem Umstand, könne man noch nicht ableiten, dass die Aussagen abge-