7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass es den von den Beschuldigten beschriebenen Knall nicht gegeben habe. Die Frage nach dem effektiven Motiv für das Betreten des Bastelraums lasse sich nicht abschliessend beantworten. Es sei aber erstellt, dass zwischen den Beschuldigten und dem Strafkläger ein langjähriger Nachbarschaftsstreit herrsche. Zusammenfassend sei daher vom Sachverhalt gemäss den Strafbefehlen vom 18.6.2014 auszugehen. Präzisierend sei festzuhalten, dass sich kein vorgängiger Knall ereignet habe, aufgrund dessen die beiden Beschuldigten den Bastelraum betreten hätten (pag.