5. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt festgehalten, wonach die Beschuldigten A.________ und B.________ den Bastelraum des Strafklägers am 19.4.2014, um 09.25 Uhr betreten haben (vgl. pag. 203, S. 13 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten ist hingegen, aus welchem Anlass die Beschuldigten den Bastelraum betreten haben. Die Beschuldigten machen geltend, dass es vorgängig zu (mindestens) einem lauten Knall gekommen sei. Infolgedessen hätten sie sich in den Keller begeben, um nachzuschauen, ob etwas passiert sei (vgl. pag.