_ liess sich weder vernehmen noch reichte er Belege ein. Mit Verfügung vom 22.12.2016 wurden die Parteien über die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Weber) in Kenntnis gesetzt (pag. 297). 3. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch die Beschuldigten sämtliche belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch genannt «Verbot der reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).