Der damalige Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 14.9.2016 keinen weiteren Schriftenwechsel an. Die Parteien wurden jedoch explizit darauf hingewiesen, allfällige Gegenbemerkungen umgehend einzureichen, ebenso Bemerkungen zu Kosten- und Entschädigungsfragen (inkl. allfälliger Kostennoten; pag. 291 f.). Rechtsanwalt C.________ reichte daraufhin am 14.9.2016 seine Honorarnote ein (pag. 293 ff.). Rechtsanwalt E.________ liess sich weder vernehmen noch reichte er Belege ein.