3 Mit Schreiben vom 13.9.2016 verzichtete Rechtsanwalt E.________ auf eine Stellungnahme. Er führte jedoch aus, dass er davon ausgehe, dass er sich vor Abschluss des Verfahrens noch zu den Kosten- und Entschädigungen äussern könne (pag. 289). Der damalige Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 14.9.2016 keinen weiteren Schriftenwechsel an.