In vollständiger Aufhebung des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 17. März 2016 (Verfahrens-Nrn. 14 224/227) seien die Berufungskläger/Beschuldigten 1 und 2 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.04.2014, in X.________, zum Nachteil von D.________, freizusprechen. 2. Allfällige Zivilansprüche des Strafklägers seien abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten vor der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sowie vor der erst- und zweitinstanzlichen Strafgerichtsbehörden seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.