des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.04.2014, 09:25 Uhr, in X.________, z.N. D.________, und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 106, 186 StGB sowie Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 2‘200.00.