Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 192+193 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt & Notar C.________ Beschuldigte 1 / Berufungsführerin 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt & Notar C.________, Beschuldigte 2 / Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafkläger Gegenstand Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 17. März 2016 (PEN 14 224+227) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 17.3.2016 Folgendes erkannt (pag. 183 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.04.2014, 09:25 Uhr, in X.________, z.N. D.________, und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 106, 186 StGB sowie Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 2‘200.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 600.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1600.00 Total CHF 2200.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘800.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 240.00 an den Strafkläger D.________ für dessen notwendige Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. II. B.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.04.2014, 09:25 Uhr, in X.________, z.N. D.________, und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 106, 186 StGB sowie Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 2‘200.00. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 600.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1600.00 Total CHF 2200.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘800.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 240.00 an den Strafkläger D.________ für dessen notwendige Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten A.________ und B.________ (nachfol- gend die Beschuldigten), beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Schreiben vom 23.3.2016 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung an (pag. 189). In der form- und fristgerecht begründeten Berufungserklärung vom 3.6.2016 (pag. 221 ff.) erklärte Rechtsanwalt C.________ die vollumfängliche Berufung ge- gen das erstinstanzliche Urteil. Er stellte folgende Anträge (pag. 222 f.): 1. In vollständiger Aufhebung des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 17. März 2016 (Verfahrens-Nrn. 14 224/227) seien die Berufungsklä- ger/Beschuldigten 1 und 2 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 19.04.2014, in X.________, zum Nachteil von D.________, freizusprechen. 2. Allfällige Zivilansprüche des Strafklägers seien abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten vor der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sowie vor der erst- und zweitinstanzlichen Strafgerichtsbehörden seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 4. Den Berufungskläger/Beschuldigten 1 und 2 sei für das Strafbefehlsverfahren und die erst- und zweitinstanzlichen Strafgerichtsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Schreiben vom 10.6.2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 270 f.). D.________ (nachfolgend der Strafkläger), vertreten durch Fürsprecher E.________, liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Verfügung vom 30.6.2016, pag. 272 f.). Nach Zustimmung durch Rechtsanwalt C.________ am 11.7.2016 (pag. 276) bzw. durch Rechtsanwalt E.________ am 25.7.2016 (pag. 278) wurde mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 26.7.2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ange- ordnet. Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien eine Frist zur schriftlichen Beru- fungsbegründung gesetzt (pag. 280 f.). Rechtsanwalt C.________ verwies mit Berufungsbegründung vom 16.8.2016 voll- umfänglich auf seine Ausführungen in der schriftlichen Berufungserklärung (pag. 283 f.). 3 Mit Schreiben vom 13.9.2016 verzichtete Rechtsanwalt E.________ auf eine Stel- lungnahme. Er führte jedoch aus, dass er davon ausgehe, dass er sich vor Ab- schluss des Verfahrens noch zu den Kosten- und Entschädigungen äussern könne (pag. 289). Der damalige Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 14.9.2016 keinen weite- ren Schriftenwechsel an. Die Parteien wurden jedoch explizit darauf hingewiesen, allfällige Gegenbemerkungen umgehend einzureichen, ebenso Bemerkungen zu Kosten- und Entschädigungsfragen (inkl. allfälliger Kostennoten; pag. 291 f.). Rechtsanwalt C.________ reichte daraufhin am 14.9.2016 seine Honorarnote ein (pag. 293 ff.). Rechtsanwalt E.________ liess sich weder vernehmen noch reichte er Belege ein. Mit Verfügung vom 22.12.2016 wurden die Parteien über die neue Zusammenset- zung der Kammer (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Weber) in Kenntnis gesetzt (pag. 297). 3. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch die Beschuldigten sämt- liche belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch genannt «Ver- bot der reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4. Vorwurf gemäss Strafbefehl Den Beschuldigten wird gemäss Strafbefehlen vom 18.6.2014 (pag. 23 f.; pag. 26 f.) vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.4.2014, um 09.25 Uhr in X.________, Bastelraum schuldig gemacht zu haben. Sie seien ohne die Einwilligung von D.________ in dessen Bastelraum eingedrungen (pag. 23; pag. 26). 5. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt festgehalten, wonach die Beschuldigten A.________ und B.________ den Bastelraum des Strafklägers am 19.4.2014, um 09.25 Uhr betreten haben (vgl. pag. 203, S. 13 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten ist hingegen, aus welchem Anlass die Beschuldigten den Bastelraum be- treten haben. Die Beschuldigten machen geltend, dass es vorgängig zu (mindes- tens) einem lauten Knall gekommen sei. Infolgedessen hätten sie sich in den Keller begeben, um nachzuschauen, ob etwas passiert sei (vgl. pag. 203 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 4 6. Beweismittel Der Kammer liegen diverse Einvernahmen der Beschuldigten A.________ (pag. 9 ff.; pag. 46 ff.; pag. 167 ff.), der Beschuldigten B.________ (pag. 12 ff.; pag. 52 ff.; pag. 161 ff.) und des Strafklägers (pag. 7 ff.; pag. 174 ff.) vor. Es wird auf eine aus- führliche Wiedergabe der Aussagen verzichtet und generell auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Soweit notwendig, werden die entsprechenden Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung hervorgehoben. Ferner befinden sich der Anzeigerapport vom 28.5.2014 (pag. 1 ff.), der Strafantrag vom 23.4.2014 (pag. 4 f.), eine CD mit der Videoaufnahme des Bastelraums vom 19.4.2014 (pag. 6), drei Schreiben bezüglich der Situation in X.________ (von F.________, pag. 78 f.; G.________ und H.________, pag. 80; I.________ und J.________, pag. 81), das Schreiben der K.________ Immobilien vom 13.3.2015 (pag. 84), das Protokoll der Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 28.11.2013 (pag. 85 ff.), die Begründungsurkunde des Stockwerkeigentums vom 27.10.1995 (pag. 88 ff.) sowie das Benutzungs- und Verwaltungsreglement der fraglichen Lie- genschaft (pag. 115 ff.) in den Akten. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. 7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass es den von den Beschuldigten beschrie- benen Knall nicht gegeben habe. Die Frage nach dem effektiven Motiv für das Be- treten des Bastelraums lasse sich nicht abschliessend beantworten. Es sei aber er- stellt, dass zwischen den Beschuldigten und dem Strafkläger ein langjähriger Nachbarschaftsstreit herrsche. Zusammenfassend sei daher vom Sachverhalt gemäss den Strafbefehlen vom 18.6.2014 auszugehen. Präzisierend sei festzuhal- ten, dass sich kein vorgängiger Knall ereignet habe, aufgrund dessen die beiden Beschuldigten den Bastelraum betreten hätten (pag. 206 f., S. 16 f. der erstinstanz- lichen Entscheidbegründung). 8. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die beiden Beschuldigten im selben Mehrfamilienhaus leben würden. Sie sähen sich fast täg- lich und daher sei es auch normal, dass sie sich über das Ereignis vom 19.4.2014 mehrmals unterhalten hätten. Es sei – aufgrund der langen Dauer des Verfahrens – nicht zu vermeiden, dass sich die Beschuldigten nicht mehr an alle Einzelheiten er- innern könnten und sich unbewusst auch von den gemachten Aussagen der jeweils anderen Beschuldigten beeinflussen liessen. Deshalb dürfe man ihre Glaubwürdig- keit noch nicht in Frage stellen. Die Beschuldigte B.________ fürchte sich vor dem Strafkläger, weshalb sie nicht ohne Grund in dessen Bastelraum gehen würde (pag. 225). Die Interpretation der Vorinstanz betreffend die ersten (deckungsgleichen) Aussa- gen der Beschuldigten sei falsch. Die Beschuldigten seien mit der identischen Fra- ge konfrontiert worden. Es liege nahe, dass der protokollierende Polizeibeamte die gemachten Aussagen daher auch ähnlich bzw. nahezu identisch protokolliere. Rein aus diesem Umstand, könne man noch nicht ableiten, dass die Aussagen abge- 5 sprochen wirkten. Auch aufgrund der Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschul- digten bezüglich des zweiten Knalls sei davon auszugehen, dass die Aussagen eben nicht abgesprochen gewesen seien (pag. 226). Die Aussagen der Beschul- digten über die wesentlichen Geschehnisse seien in allen Befragungen konsistent und übereinstimmend erfolgt. Ihre Aussagen seien glaubhaft (pag. 227 f.). Die Aussagen des Strafklägers seien hingegen nicht nachvollziehbar und unglaub- würdig. Er habe gesagt, dass er befürchtet habe, dass jemand unbefugt in seinen Bastelraum eindringe und daher eine Kamera installiert habe. Dennoch sei er über die Ostertage verreist und habe dabei seinen gesamten Schlüsselbund auf der Aussenseite der Türe zum Bastelraum stecken lassen – die Türe sei nicht ver- schlossen gewesen (pag. 225; pag. 229). Ferner sei der Strafkläger rechtskräftig vorbestraft, weil er früher eine Hanfindoorplantage im Bastelraum betrieben habe. Daher sei er nicht über alle Zweifel erhaben und seine Äusserungen höchst frag- würdig (pag. 229). Zwar seien gewisse Aussagen der Beschuldigten zu nebensächlichen Geschehnis- sen ungenau, widersprüchlich oder seien nachträglich angepasst worden. Zu den rechtserheblichen Geschehnissen seien die Aussagen aber konsistent, präzise und übereinstimmend. Es seien keine Gründe vorhanden, an der Schilderung der Be- schuldigten, wonach es einen lauten Knall gegeben habe, zu zweifeln (pag. 230). 9. Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten (pag. 198, S. 8 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung), dass die beiden Beschuldigten den Beginn der Geschehnisse vom 19.4.2014 bei den ersten polizeilichen Einvernahmen erstaunlich deckungs- gleich schilderten. A.________ führte aus: «Ich und Frau B.________ befanden uns während der Osterzeit alleine zu Hause. Frau B.________ rief mich an, wo- nach sie einen lauten Knall aus dem Keller gehört habe. Ich und Frau B.________ gingen in den Keller, um nach dem Rechten zu schauen. Als wir im Keller alle uns zugänglichen Räume durchsucht hatten, gab es erneut einen Knall. Dieser kam aus dem Bastelraum von Herrn D.________. Da der Schlüssel an der Kellertüre steckte, haben wir geklopft. Da niemand die Türe öffnete, begaben wir uns in den Kellerraum von Herrn D.________, um Nachschau zu halten» (pag. 10, Z. 22 ff.). B.________ gab ihrerseits zu Protokoll: «Ich und Frau A.________ befanden uns während der Osterzeit alleine zu Hause. Plötzlich gab es einen lauten Knall. Ich rief Frau A.________ an und meldete ihr den Vorfall. Danach gingen wir gemeinsam in den Keller, um Nachschau zu halten. Wir durchsuchten alle uns zugänglichen Räume im Keller. Wir gingen vor den Bastelraum von Herrn D.________. Wir sa- hen, dass der Schlüssel an der Türe steckte. Wir haben uns Sorgen gemacht, dass etwas passiert sein könnte. Nachdem wir zwei Mal geklopft haben und niemand die Türe öffnete, haben wir die Türe aufgemacht. Wir gingen davon aus, dass sich je- mand im Bastelraum befindet, da der Schlüssel steckte» (pag. 13, Z. 23 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, die beiden Aussagen seien besonders in Wortwahl und Aufbau derart deckungsgleich, dass sie abgesprochen und aufein- ander abgestimmt wirkten. Entsprechend den Ausführungen der Verteidigung ist es auch für die Kammer grundsätzlich naheliegend, dass die beiden Beschuldigten 6 sich über den Vorfall unterhalten haben, zumal sie sich fast täglich sehen. Dies be- gründet jedoch die derart wort- und im Ablauf deckungsgleichen Schilderungen nicht. Es ist auch nicht überzeugend, die Wortwahl und den Ablauf der Aussage le- diglich auf die Person des Protokollführers zurückzuführen. Es liegen keine Hinwei- se vor, dass das Protokoll nicht korrekt und nicht dem Wortlaut der Beschuldigten entsprechend verfasst worden ist. Ferner ist ein weiterer Hinweis auf eine Abspra- che zwischen den beiden Beschuldigten in den Äusserungen bezüglich der Lampe zu sehen. Zuerst sprachen beide Frauen von einer Taschenlampe (A.________ pag. 10, Z. 39; B.________ pag. 13, Z. 57 ff.). Erst in den nächsten Einvernahmen sprachen beide Beschuldigten von einem LED-Lämpchen (A.________ pag. 48, Z. 83 ff.; B.________ pag. 55, Z. 54 f.). Diese Wortwahl ist originell und weist dar- auf hin, dass die beiden Beschuldigten zumindest detailliert über die Geschehnisse gesprochen haben. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als zumindest der dringende Verdacht besteht, dass sich die Beschuldigten vor den Einvernahmen abgesprochen haben. Die Beschuldigten haben in den restlichen Aussagen – sei es bezüglich der Rah- mengeschichte oder der wesentlichen Details – unlogisch, widersprüchlich und ausweichend ausgesagt. Die Kammer kann sich aus nachfolgenden Gründen voll- umfänglich den stimmigen Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 198 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Im Zusammenhang mit der Lampe sind die Aussagen widersprüchlich. B.________ führte zuerst aus, dass Frau A.________ eine sehr präzise Frau sei und immer ei- ne Taschenlampe mitnehme, wenn sie in den Keller gehe (pag. 13, Z. 57 f.). Dies widerspricht den späteren Aussagen beider Beschuldigten. Denn beide führten an- schliessend aus, dass A.________ die Lampe erst in ihrem Kellerabteil geholt ha- be, nachdem sie beide festgestellt hätten, dass das Kellerabteil des Strafklägers stockdunkel sei (B.________ pag. 53, Z. 55; pag. 163, Z. 1 ff.; A.________ pag. 48, Z. 83 ff.; pag. 169, Z. 4 f.). Auch die Aussagen zum angeblichen Knall sind widersprüchlich. Zuerst führte A.________ aus, dass B.________ den Knall gehört und sie darüber informiert ha- be (pag. 10, Z. 22 f.). In der nächsten Einvernahme sagte sie jedoch, dass sie den Knall selber auch gehört habe. Frau B.________ habe es besser gehört, weil sie direkt oberhalb des Kellerabteils wohne (pag. 47, Z. 42 f.). Letzteres bestätigte A.________ auch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 168, Z. 44 ff.). A.________ gab zudem zu Protokoll, einen zweiten Knall gehört zu haben, als sie im Keller die ihnen zugänglichen Räume durchsucht hätten. Dieser Knall sei aus dem Bastelraum von Herrn D.________ gekommen (pag. 10, Z. 24 ff.). Bei der nächsten Einvernahme führte sie aus, dass sie beim zweiten Knall zirka 4 bis 5 Me- ter vom Kellerraum von Herrn D.________ entfernt gewesen seien. Die Zwi- schentür vor dem Kellerraum sei geschlossen und sie seien noch davor gewesen (pag. 47, Z. 44 ff.). Sie erklärte zudem, dass nach dieser Zwischentür links die Kel- lerabteile (pro Wohnung 1 Abteil), ein Luftschutzraum und rechts hinter der Türe der Bastelraum von Herrn D.________ seien (pag. 47, Z. 48 ff.). Aufgrund dieser Verhältnisse (zahlreiche Kellerabteile hinter der Tür, vgl. auch Plan pag. 113) und dem angeblichen Standort der Beschuldigten noch vor der Zwischentür erstaunt 7 doch sehr, dass sie genau wahrgenommen haben will, dass der zweite Knall aus dem Kellerabteil des Strafklägers kam. Dies gilt umso mehr, als A.________ be- hauptete, dass der zweite Knall nicht so laut gewesen sei (pag. 48, Z. 58 f.). An- lässlich der Hautverhandlung vergass A.________ ferner, den zweiten Knall über- haupt zu erwähnen (pag. 168 f., Z. 44 ff.). Erst auf explizite Frage hin gab sie zu Protokoll, dass es auch einen zweiten Knall gegeben habe (pag. 169, Z. 15 f.). Er- innert sei daran, dass A.________ anlässlich der ersten Einvernahme ausführte, von B.________ über den Knall informiert worden zu sein. Mit anderen Worten hat A.________ selber den Knall nicht wahrgenommen. Dies ist mit den späteren Aus- sagen A.________s, es habe einen «wahnsinnigen», resp. «unwahrscheinlichen» Knall gegeben (pag. 162, Z. 40 f.), nicht vereinbar. Es ist nicht einzusehen, weswe- gen A.________ den «wahnsinnigen» Knall anlässlich der ersten Einvernahme wahrheitswidrig hätte verschweigen sollen. Die Beschuldigte B.________ führte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, dass sie einen lauten Knall gehört und daraufhin Frau A.________ informiert habe (pag. 13, Z. 23 f.). Von einem zweiten Knall ist in dieser Einvernahme keine Rede. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte B.________ keinen zweiten Knall. Erst als der Staatsanwalt nachfragte, ob sie noch einen wei- teren Knall gehört habe, meinte sie, dass sie noch so etwas leichtes, normales, aber keinen richtigen Knall gehört habe. Sie seien während diesem Knall im Velo- raum gewesen. Sie wisse nicht, woher dieser Knall gekommen sei. Aus den Woh- nungen höre man solche Geräusche, daran habe man sich gewöhnt (pag. 54, Z. 88 ff.). Während der Hauptverhandlung sprach sie wiederum lediglich von einem Knall und erst auf Frage meinte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob es noch einen zweiten Knall gegeben habe (pag. 163, Z. 11 f.). Im Gegensatz zu A.________ machte B.________ damit nicht geltend, dass sie den zweiten Knall (an den sie sich zuerst nicht erinnern konnte) aus dem Kellerabteil des Strafklägers wahrgenommen habe. Zudem beschrieb sie ihre Position während dem Knall anders als A.________ (Ve- loraum und nicht vor der Zwischentüre). Es erstaunt doch sehr, dass sich B.________ (und teilweise auch A.________, welche den zweiten Knall in der Hauptverhandlung erst auf Nachfrage hin erwähnte) nicht an den zweiten Knall er- innern konnte bzw. diesen jeweils erst auf Nachfrage hin erwähnte. Denn eben die- ser zweite Knall soll gemäss A.________ aus dem Kellerabteil des Strafklägers ge- kommen und damit der eigentliche Grund gewesen sein, weshalb man gerade in dieses Kellerabteil eingedrungen ist. B.________ sprach an der Hauptverhandlung davon, es könne sein, dass es noch einen abgeschwächten [Knall] gegeben habe, aber das wisse sie nicht mehr (pag. 163, Z. 11 f.). Die unerklärlichen Widersprüche A.________s und B.________ s hinsichtlich des Knalls (der Knalle) legen nahe, dass es keinen Knall gegeben hat. Die Beschuldigten schilderten mehrfach, wie enorm erschrocken sie vom Knall ge- wesen seien (B.________ pag. 53, Z. 56 f.; pag. 56, Z. 134). B.________ habe versucht, das Ganze zu verarbeiten und habe noch eine Zeit lang «kchätschet» (pag. 54, Z. 81 ff.). Nach dem Knall sei sie wie gelähmt gewesen (pag. 162, Z. 41 f.). In Anbetracht dieser Äusserungen erstaunt, dass die Beschuldigten nach der Durchsuchung des Kellerabteils des Strafklägers nicht weiter nach der Ursache des Knalls gesucht haben. Wären sie effektiv so erschrocken oder erstaunt gewesen, 8 wäre naheliegend, dass sie zumindest noch weiter nach der Ursache des Knalls geforscht oder allenfalls die Polizei avisiert hätten. Zwar wurde die Verwaltung der Liegenschaft durch B.________ ungefähr im April 2014 informiert, dass es einen Knall gegeben habe und die Beschuldigten daher in den Bastelraum des Strafklä- gers eingedrungen seien (pag. 84). Dies ist allerdings keine ernsthafte Bemühung, die Ursache des Knalls zu eruieren, sondern diente wohl dazu, die Verwaltung über das Betreten des Bastelraums in Kenntnis zu setzen. Dem Wortlaut des Schrei- bens kommt lediglich ein informativer Charakter zu. Beide Beschuldigten machten geltend, sie seien auch aufgrund des Schlüsselbun- des im Schlüsselloch des Kellerabteils des Strafklägers in den Keller gegangen. Sie hätten gedacht, dass da jemand drin sein müsse (A.________ pag. 10, Z. 26 f.; B.________ pag. 13, Z. 26 f.; pag. 53, Z. 48 f.; pag. 162, Z. 46 f.). Es sei eine ko- mische, ausserordentliche Situation gewesen (A.________ pag. 169, Z. 20 und Z. 39; pag. 170, Z. 11 f.) und sie hätten das Gefühl gehabt, dass im Keller etwas passiert sein (B.________ pag. 163, Z. 34 ff.) oder gar jemand am Boden liegen könnte (A.________ pag. 48, Z. 72 ff.; 49, Z. 91 ff.; pag. 169, Z. 39 f.). In diesem Zusammenhang ist das Video vom 19.4.2014 aufschlussreich, bei welchem das Betreten der beiden Beschuldigten in den Bastelraum des Strafklägers aufgezeich- net wurde (vgl. pag. 6): Bei Beginn der Aufnahme befindet sich A.________ mit ei- nem Lämpchen in der Hand bereits im Bastelraum des Strafklägers. Ihre Haus- schuhe hat sie vor dem Bastelraum gelassen. Sie trägt lediglich Socken an ihren Füssen. Ihr Blick ist gegen die Wand (gegenüber der Tür) gerichtet. Sie zeigt auf diese Wand und spricht, woraufhin auch B.________ den Bastelraum betritt (bis etwa in die Mitte des Raums). Danach geht B.________ wieder raus und A.________ folgt ihr. Bevor A.________ den Bastelraum verlässt, macht es den Anschein, als ob sie noch hinter die Türe schaut und den vorderen Teil des Raums mustert. Der Aufnahme ist zu entnehmen, dass das Interesse der beiden Beschul- digten nicht auf den Boden des Bastelraums gerichtet ist. Sie betrachten insbeson- dere die der Türe gegenüberliegende Wand (wo auch die Kamera installiert war). Weder der Blick von A.________ (welche sich bereits im Bastelraum befindet, als die Aufnahme beginnt) noch derjenige von B.________ (welche den Raum erst während der Aufnahme betritt) ist auf den Boden gerichtet. Die beiden machen zu- dem keinen erschrockenen, besorgten oder verängstigten Eindruck. Sie scheinen vielmehr erheitert von der Situation, was auch mit dem angeblichen Schrecken ob dem «unwahrscheinlichen» Knall nicht vereinbar ist. Schliesslich fällt auf, dass das Licht im Gang vor dem Bastelraum brennt. Die Beschuldigten führten aus, dass sie – nachdem sie die Türe zum Kellerabteil des Strafklägers bereits geöffnet hatten – zuerst noch eine Taschenlampe bzw. ein LED-Lämpchen aus dem Kellerabteil von A.________ geholt hätten (B.________ pag. 53, Z. 55; pag. 163, Z. 1 ff.; A.________ pag. 48, Z. 83 ff.; pag. 169, Z. 4 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass im Gang vor dem Kellerabteil das Licht brannte, ist dies erstaunlich. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte das Licht aus dem Gang aus- gereicht, um im Kellerabteil zu überprüfen, ob jemand am Boden liegt bzw. ob sich jemand darin befindet. Dafür wäre ein Betreten des Raumes kaum notwendig ge- wesen. Selbst wenn die Aussagen der Beschuldigten stimmen sollten und das Kel- lerabteil effektiv stockdunkel war, ist nicht nachvollziehbar, warum die beiden derart 9 weit in den Raum eingedrungen sind. Mit Hilfe der Lampe hätte es mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit gereicht, in den Raum zu leuchten oder zumin- dest nur wenige Schritte in den Keller hineinzugehen. Der Videoaufnahme ist deut- lich zu entnehmen, dass das Interesse der beiden Beschuldigten auf die gegenü- berliegende Wand und den daran befindlichen Gegenstand gerichtet war. Dies ga- ben die Beschuldigten denn auch zu. A.________ führte diesbezüglich aus, sie sei erstaunt gewesen, wieso der Strafkläger dort ein so grosses Rohr montiert habe und verwies auf die frühere Indoor-Anlage des Strafklägers. Sie seien erstaunt ge- wesen, wieso die Lüftung immer noch oder wieder installiert sei (pag. 10, Z. 48 ff.; pag. 50, Z. 145 f.). Auch B.________ bestätigte, dass sie sich für den Keller inter- essiert habe, weil sie vermehrt Feuchtigkeit vor dem Keller festgestellt habe (pag. 13, Z. 52 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Videoaufnahme die Schil- derungen der Beschuldigten nicht stützen. Der Eindruck, wonach die Beschuldigten aus anderen Gründen das Kellerabteil betreten haben und nicht aus Besorgnis, dass etwas hätte passiert sein können, bleibt bestehen. Die Beschuldigten widersprachen sich auch betreffend den Hausschuhen von A.________. B.________ meinte bei ihrer ersten Einvernahme, sie habe nicht be- merkt, dass A.________ die Hausschuhe ausgezogen habe (pag. 13, Z. 61) und sie wisse nicht, warum A.________ das getan habe (pag. 54, Z. 69 ff.). Erst in der Hauptverhandlung führte B.________ aus, dass es so eine Gewohnheit von A.________ sei, die Schuhe auszuziehen. Ihr sei das schon öfters aufgefallen und sie habe dies jeweils etwas belächelt (pag. 163, Z. 41 ff.). A.________ gab zuerst zu Protokoll, dass sie nicht wisse, warum sie die Hausschuhe ausgezogen habe (pag. 10, Z. 43). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie dagegen aus, dass wenn je- mand am Boden gelegen wäre, man hätte drauftreten können. Sie mache dies [die Schuhe ausziehen] in ihrem Abteil aber nicht (pag. 49, Z. 91 ff.). In der Hauptver- handlung sagte sie hingegen ausweichend aus und wies darauf hin, dass es etwa so ähnlich sei, wie B.________ ausgeführt habe (pag. 169, Z. 37). Sollte die letzte Aussage effektiv stimmen, erstaunt doch sehr, warum sich die beiden Beschuldig- ten (und insbesondere A.________) erst zwei Jahre nach dem Vorfall an diese Gewohnheit erinnern können. Zudem stritt A.________ in ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme ab, dass sie die Schuhe in ihrem eigenen Abteil ausziehe. Die Aussage von A.________ auf die Frage, warum sie die Schuhe ausgezogen habe – wenn da einer am Boden gelegen wäre, hätte man ja drauftreten können (pag. 49, Z. 90 ff.), resp. «es ist natürlich härter, wenn man etwas an den Füssen trägt» (pag. 169, Z. 46) – ist gelinde gesagt absurd und weltfremd. A.________ rechnete offensichtlich nicht damit, dass jemand am Boden liegen könnte, auf den zu treten sie nur mit der sanftmöglichsten Art und Weise bestrebt war. Auch diese Äusserung A.________s ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Beschuldig- ten nicht überzeugen. Sie sagten widersprüchlich, unlogisch, und ausweichend aus. Ihre Schilderungen betreffend den angeblichen Knall wirken konstruiert und abgesprochen. Die Ausführungen der Beschuldigten sind lediglich als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren. 10 Die Aussagen des Strafklägers können zum konkreten Tatvorwurf nichts Zweck- dienliches beitragen. Weder der Anlass für die Installation der Alarmanlage, der Kamera noch der Grund für das Verbleiben des Schlüssels am Kellerabteil des Strafklägers spielte für die Handlungen der Beschuldigten eine Rolle. Einzig seine Aussagen zu den nachbarschaftlichen Beziehungen sind vorliegend von Belang. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Strafkläger und den Be- schuldigten zerrüttet war, auch wenn B.________ den Streit abgeschwächt dar- stellte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 206 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Das schwierige nachbarschaftliche Verhältnis zu den Beschuldigten, wel- ches durch den Strafkläger geschildert wurde (pag. 174, Z. 20 ff.), wird auch durch die drei Briefe seiner Vormieter (pag. 78 f.; pag. 80; pag. 81) und durch die letzten Worte der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Anstatt sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, führte A.________ in ihrem letzten Wort ein- zig aus, weshalb sie sich vom Strafkläger gestört fühlte, während B.________ dar- auf hinwies, dass sie über so viele Unwahrheiten und Boshaftigkeiten entsetzt sei (pag. 179). Das zerrüttete Verhältnis zwischen den Parteien ist damit erstellt und wird auch von keiner Partei ernsthaft in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen erstaunt nicht, dass die Beschuldigten die Gelegenheit ergriffen, als der Strafkläger den Schlüssel an seinem Kellerabteil hatte stecken lassen und Nachschau hielten, sei es, um zu schauen, ob der Strafkläger erneut eine Hanfanlage installiert hatte, um die Neugierde zu stillen oder aus einem weiteren, unbekannten Grund. Insgesamt kann sich die Kammer demnach vollumfänglich der stimmigen Würdi- gung der Vorinstanz anschliessen (vgl. hierzu pag. 198 ff., S. 8 ff. der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). 10. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend kann in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführun- gen festgehalten werden, dass die Beschuldigten A.________ und B.________ am 19.4.2014, um 09.25 Uhr ohne Einwilligung des Strafklägers D.________ dessen Bastelraum betreten haben, obwohl sie wussten, dass dies nicht dem Willen des Strafklägers entsprach. Davor hat sich kein lauter Knall ereignet. III. Rechtliche Würdigung 11. Hausfriedensbruch Für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch nach Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann vollum- fänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 207 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zumal sich kein lauter Knall ereignet hat, lag weder eine mutmassliche Einwilligung des Strafklägers noch ein Rechtfertigungsgrund für die Beschuldigten vor, um in den Bastelraum einzutreten. Indem die Beschuldigten ohne Einwilligung des Straf- 11 klägers in dessen Bastelraum eingedrungen sind, haben sie sich des Hausfrie- densbruchs schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208, S. 18 der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). Vorliegend sind ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 186 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tatkomponenten die für den vor- liegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschrit- ten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigten Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 13. Betreffend A.________ 13.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts fest, dass die Beschuldigte lediglich in das Kellerabteil des Strafklägers eingedrungen ist und nicht in dessen Wohnung. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälten (VBRS-Richtlinien) sehen eine Strafe von 5 Strafeinheiten für den Fall vor, bei welchem der Vermieter ohne die Einwilligung des Mieters sich selbst oder Handwerkern Zugang zur Wohnung verschafft (S. 49, Stand 1.7.2015). Die Be- schuldigte ist am helllichten Tag in das Kellerabteil eingedrungen, ohne einen Sachschaden zu verursachen. Zwar war nicht die Wohnung des Strafklägers be- troffen, allerdings können sich auch im Kellerabteil persönliche und schützenswerte Gegenstände befinden. Ferner war die Beschuldigte lediglich Nachbarin des Straf- klägers und hatte damit zu keiner Zeit eine Berechtigung, in die Räumlichkeiten des Strafklägers einzudringen. Ihr Verhältnis ist nicht mit jenem zwischen einem Mieter und Vermieter vergleichbar, wie dies im Referenzsachverhalt dargestellt wird. Nach dem Gesagten handelt es sich dennoch um eine insgesamt mit dem Referenz- sachverhalt vergleichbare Verletzung des betroffenen Rechtsguts. Die Tatausführung war einfach. Sie setzte weder eine Planung noch eine besonde- re Koordination voraus. Die Türe war nicht verschlossen. Die Beschuldigte musste lediglich die Türklinke bedienen und konnte daraufhin in den Raum eintreten. Unter 12 Nachbarn darf man allerdings darauf vertrauen, dass nicht in einen unverschlosse- nen Raum eingedrungen wird, nur weil der Schlüssel noch steckt. Die Beschuldigte hat damit das nachbarschaftliche Verhältnis zum Strafkläger missbraucht und die Situation ausgenutzt. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden damit im ver- gleichsweise immer noch leichten Bereich. Allerdings wiegt es etwas schwerer als im Referenzsachverhalt. 13.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sie respektierte das Hausrecht des Strafklägers nicht, was allerdings tatbestandsimmanent ist. Die Beweggründe für das Betreten der Räumlichkeiten des Strafklägers sind nicht bekannt. Im Ver- gleich zum Referenzsachverhalt hatte die Beschuldigte keinerlei Grund, in den Bastelraum des Strafklägers einzudringen. Sie hat weder Handwerkern Einlass verschafft noch hatte sie anderweitig achtbare Gründe. Es ist von rein egoistischen Motiven (wohl reiner Neugierde) und nichtigem Anlass auszugehen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Strafe im Bereich von 10 Strafeinheiten aus. 13.3 Täterkomponenten In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten neutral zu werten (pag. 209, S. 19 der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). Insbesondere ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 157) und hat sich nach der Tat und während dem laufenden Strafverfahren korrekt verhalten. Dass sie weder Einsicht noch Reue zeigte, wirkt sich nicht straf- erhöhend aus. Es bleibt mithin auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten grundsätzlich bei einer Strafe von 10 Strafeinheiten. 13.4 Konkrete Strafe Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktion gilt, dass eine Freiheitsstrafe nur ausgesprochen werden soll, wenn die öffentliche Si- cherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann. Das wichtigste Krite- rium für die Wahl der Sanktion ist ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3.3). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend sind keine Gründe ersichtlich, welche für eine Freiheitsstrafe sprechen würden. Es ist mithin eine Geldstrafe auszusprechen. 13 In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Tagessatzhöhe, zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsbusse kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 210 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 210, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) erachtet auch die Kammer vorliegend eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 als angemessen (monatliches Einkommen von CHF 2‘100.00, abzüglich Pauschalabzug von 20%, ausmachend CHF 1‘680.00, di- vidiert durch 30; vgl. pag. 18). Es kann nicht von einer ungünstigen Prognose ge- sprochen werden, weshalb der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Vorliegend scheint es auch der Kammer angebracht, die auszufällende beding- te Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Dabei erachtet sie eine Verbindungsbusse von 20%, ausmachend 2 Tagessätze (CHF 100.00), als grundsätzlich angemessen. Die Geldstrafe würde damit prinzipiell 8 Tagessätze betragen. Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe auf 8 Tagessätze Geldstrafe (zu CHF 50.00, ausmachend CHF 400.00) und 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe würde al- lerdings dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Zusammengefasst wird die Beschuldigte daher wie in erster Instanz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 250.00, und zu einer Verbindungs- busse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. 14. Betreffend B.________ 14.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) In Bezug auf die objektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.________ unter Ziff. 13.1 verwiesen werden. Die Beschuldigte hat den glei- chen Tatbeitrag wie A.________ geleistet. Zwar ist sie weniger weit in den Raum eingedrungen, was bezüglich der objektiven Tatschwere allerdings nicht erleich- ternd ins Gewicht fällt. B.________ trifft damit das gleiche Tatverschulden wie A.________. Auch die Beschuldigte B.________ ist lediglich in das Kellerabteil des Strafklägers eingedrungen. Sie hat dabei keinen Sachschaden verursacht. Ihr Handeln war allerdings verwerflich, zumal sie das generelle nachbarschaftliche Vertrauen missbraucht hat. Das objektive Tatverschulden liegt im leichten Bereich. 14.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In Übereinstimmung mit dem bisher Gesagten (vgl. Ziff. 13.2 hiervor) hat auch B.________ aus rein egoistischen Motiven, aus nichtigem Anlass und mit direktem Vorsatz gehandelt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich verschuldenser- höhend aus. Insgesamt liegt damit auch bei B.________ das Tatverschulden im leichten Be- reich. Es ist von einer Strafe von 10 Strafeinheiten auszugehen 14.3 Täterkomponenten Auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten B.________ sind neutral zu werten (vgl. pag. 209, S. 19 der erstinstanzlichen Ent- 14 scheidbegründung). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 158) und hat sich während dem laufenden Strafverfahren nichts zu Schulden kommen lassen. Es bleibt mithin auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten grundsätzlich bei einer Strafe von 10 Strafeinheiten. 14.4 Konkrete Strafe Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu A.________ unter Ziff. 13.4 hiervor verwiesen werden. Auch bei der Beschuldigten B.________ ist eine bedingte Geldstrafe mit einer Ver- bindungsbusse von 20% angezeigt. Bei B.________ beträgt die Tagessatzhöhe al- lerdings CHF 60.00 (monatliches Einkommen CHF 2‘265.00, abzüglich 20% Pau- schalabzug, ausmachend CHF 1‘812.00, dividiert durch 30; vgl. pag. 22). Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe auf 8 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00 (ausmachend CHF 480.00), der Verbindungsbusse auf CHF 120.00 und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage würde auch vorliegend dem Verbot der re- formatio in peius widersprechen. Zusammengefasst wird die Beschuldigte daher wie in erster Instanz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 300.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Be- schuldigte trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 4‘400.00 festge- legt und je zur Hälfte den beiden Beschuldigten auferlegt (pag. 212, S. 22 der erst- instanzlichen Entscheidbegründung). In Anbetracht der auch vor oberer Instanz er- folgten Schuldsprüche wird die je hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten an die beiden Beschuldigten bestätigt. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten sind mit ihren Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch unterlegen, weshalb ihnen die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00.00 auferlegt werden (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Die Beschuldigten haben je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 16. Entschädigung Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die not- wendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat hierfür ihren Anspruch zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433 15 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Privatklägerschaft muss selber aktiv werden (WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 433). Der Strafkläger beantragte an der Hauptverhandlung eine angemessene Entschä- digung für drei Tage, weil er wegen des Verfahrens habe freinehmen müssen (pag. 179). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass er gemäss seinen Ausführungen im Rahmen des Parteivortrags als Betriebsmechaniker angestellt sei und monatlich CHF 6‘000.00 verdiene (pag. 212, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Einen entsprechenden Verdienst hat der Strafkläger nicht belegt. Der Straf- kläger bzw. dessen Rechtsanwalt unterliess es auch im oberinstanzlichen Verfah- ren – trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 14.9.2016 (pag. 291 f.) – das entsprechende Einkommen zu belegen. Der Strafkläger hat sich weder vernehmen lassen, noch hat er einen entsprechenden Lohnausweis oder eine Lohnabrechnung eingereicht. Dementsprechend ist die Forderung des Strafklägers nicht belegt. Dies gilt es umso mehr zu berücksichtigen, als der Strafkläger sowohl erst- als auch oberinstanzlich anwaltlich vertreten ist. Dem Strafkläger kann damit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine Entschädigung für seine not- wendigen Aufwendungen im Verfahren nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zugespro- chen werden. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.4.2014, 09.25 Uhr, in X.________, z.N. von D.________, und wird in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘200.00. 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00. II. B.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.4.2014, 09.25 Uhr, in X.________, z.N. von D.________, und wird in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 17 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘200.00. 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten A.________, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Beschuldigten B.________, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister Bern, 16. Januar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18