A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘983.00, ausmachend CHF 4‘491.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘080.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) wie folgt bestimmt: