A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 46‘668.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend Verfahren CHF 11‘232.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands von C.________, Rechtsanwalt AH.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung