ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 19.07.2011 und dem 18.10.2012 in Bern/Nydegg, z.N. einer unbekannten Person (Ziff. A.2.6 AS); 4. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls (teilweise Versuchs dazu), angeblich gewerbs- und bandenmässig mit D.________ begangen 4.1. am 28.10.2011 in Bern/Nydegg, z.N. einer unbekannten Person (Ziff. A.3.30.1 AS); 4.2. am 03.10.2012 in Bern/Nydeggbrücke, z.N. E.__