Der Verhandlung vom 29. November 2016 blieb er fern und machte widersprüchliche Angaben zu den Gründen hierfür. Dies alles sind konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte willens und auch in der Lage ist, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Selbst wenn die Trennung von seiner Ehefrau tatsächlich gestoppt werden sollte, vermag dies an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil erneut zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es besteht für ihn mithin ein guter Grund, im Inland abzutauchen und/oder das Land zu verlassen.