25 in Algerien. Dort hat der Beschuldigte offenkundig auch Zuzugsmöglichkeit. Sprachliche Probleme bestehen nicht. In der Vergangenheit hielt er sich immer wieder in Algerien auf und es kann nicht gesagt werden, er hätte den Bezug zu seinem Heimatland verloren. Der Beschuldigte hat es schliesslich aktenkundig bevorzugt, den Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Algerien abzuwarten. Der Verhandlung vom 29. November 2016 blieb er fern und machte widersprüchliche Angaben zu den Gründen hierfür.