18. Sicherheitshaft Der Beschuldigte konnte den vorzeitigen Strafvollzug noch nicht antreten und verbleibt daher in Sicherheitshaft. Zur Begründung kann auf den Haftentscheid vom 15. Dezember 2016 verwiesen werden (pag. 3355 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und in der Schweiz nur schwach verwurzelt. Er kam erst als Volljähriger hierher. Eine berufliche Integration gelang nie. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten ist widerrufen bzw. nicht verlängert worden.