135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ für das Neubeurteilungsverfahren wird gestützt seine Kostennote auf CHF 10‘250.50 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘538.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weitere Verfügungen