17. Amtliche Entschädigungen Die Kostenverteilung für das erste oberinstanzliche Verfahrens hat sich auch bei der Festlegung des Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsanteils des Beschuldigten für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung abzubilden. Der Beschuldigte hat daher dem Kanton Bern die oberinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8‘983.00 lediglich zur Hälfte, ausmachend 4‘491.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ lediglich die Hälfte der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘080.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).