16. Verfahrenskosten Das erste oberinstanzliche Verfahren war teilweise fehlerbehaftet und diese Fehler sind von den kantonalen Behörden zu verantworten. In sinngemässer Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 428 Abs. 4 bzw. Art. 426 Abs. 3 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die in jenem Verfahren entstandenen Kosten von CHF 4‘000.00 deshalb zur Hälfte vom Kanton Bern zu tragen (vgl. auch BSK StPO I-DOMEISEN, N. 25 zu Art. 428 StPO). Die verbleibenden CHF 2‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Neubeurteilungsverfahren ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig unterlegen.