Gestützt auf die VBRS-Richtlinien und in Anwendung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer für die Tätlichkeit als schwerstes Delikt CHF 300.00, für die BetmG-Widerhandlung eine Erhöhung um CHF 100.00 und für die geringfügige Hehlerei eine Erhöhung um CHF 75.00 als angemessen. Die im Strafbefehl vom 24. April 2014 festgesetzte Busse von CHF 200.00 ist mit CHF 125.00 zu asperieren. Dies ergibt eine Gesamtbusse von CHF 600.00, wovon wiederum die CHF 200.00 aus dem rechtskräftigen Strafbefehl abzuziehen sind. Es resultiert mithin eine Zusatzbusse von CHF 400.00.