42 StGB nicht in Frage. Die Prognose für den Beschuldigten erweist sich angesichts der verschiedenen Rückfälle und der neuen Delinquenz im laufenden Verfahren als ungünstig. 14. Busse Letztlich ist für die Tätlichkeit (Art. 126 StGB), die geringfügige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) eine Busse auszusprechen. Die Kammer erachtet asperierend eine Gesamtbusse von insgesamt CHF 500.00 als dem Verschulden und den