Davon ist nun die bereits rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen abzuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. April 2014 von 20 Tagessätzen ergibt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist für die Festsetzung von Zusatzstrafen bei retrospektiver Konkurrenz von der aktuellen Situation des Beschuldigten auszugehen. Im Unterschied zu den früheren Verurteilungen befindet er sich heute im Gefängnis. Der Tagessatz ist daher auf das Minimum von CHF 10.00 zu senken. Für diese Strafe kommt der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB nicht in Frage.