Mit Blick auf die diesen Sachverhalten gegenüber als neutral zu gewichtenden Tatkomponenten sowie auf die wegen der einschlägigen Vorstrafen negativ wirkenden Täterkomponenten ergibt sich aus den beiden Delikten eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen, kumuliert mithin 30 Tagessätze Geldstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips sind davon 20 Tagessätze zur Grundstrafe von 25 Tagessätzen zu addieren, was 45 Tagessätze Geldstrafe ausmacht. Davon ist nun die bereits rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen abzuziehen, woraus sich eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. April 2014 von 20 Tagessätzen ergibt.