Bei der Beschimpfung bewegt sich der Strafrahmen von 1 bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 StGB), bei der Hinderung einer Amtshandlung von 1 bis 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB). Die VBRS- Richtlinien, sehen für den nahezu gleichartigen Mustersachverhalt jeweils 10 Strafeinheiten für vor (S. 48 und S. 51). Mit Blick auf die diesen Sachverhalten gegenüber als neutral zu gewichtenden Tatkomponenten sowie auf die wegen der einschlägigen Vorstrafen negativ wirkenden Täterkomponenten ergibt sich aus den beiden Delikten eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen, kumuliert mithin 30 Tagessätze Geldstrafe.