Sie ist aufgrund der Strafen für die neu in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Der Vorfall vom 14. Februar 2013 betrifft wiederum eine Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten, wobei dieser sich dem Versuch der Polizei, ihm Handschellen anzulegen, durch Blockieren der Arme widersetzte. Weiter betitelte der Beschuldigte dabei zwei anwesende Polizisten als «Rassisten», «Schwule» und «Arschlöcher» (pag. 1290 f.). Bei der Beschimpfung bewegt sich der Strafrahmen von 1 bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art.