285 Abs. 1 StGB) handelt es sich bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl vom 24. April 2014 um die schwerste Straftat. Beim fraglichen Vorfall trat der Beschuldigte bei einer Anhaltung mit dem Fuss gegen einen anwesenden Polizisten und beschimpfte diesen mit «Arschloch» (pag. 3247 f.), was von der Staatsanwaltschaft (inkl. Beschimpfung) mit Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sanktioniert wurde. Von dieser Strafe ist als Grundstrafe auszugehen. Sie ist aufgrund der Strafen für die neu in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.