22 Die vorliegend zu sanktionierenden Delikte, begangen am 14. Februar 2013, verübte der Beschuldigte vor den Verurteilungen vom 24. April 2014 bzw. 19. Januar 2016. Weil retrospektive Konkurrenz jedoch immer nur zum nachfolgenden Urteil möglich ist, ist nur zum Strafbefehl vom 24. April 2014, nicht aber zum Strafbefehl vom 19. Januar 2016, eine Zusatzstrafe auszufällen. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB)