Anschliessend wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grundstrafe abgezogen und so die Zusatzstrafe berechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.2 und 4.3.1). Dabei ist die rechtskräftige Grundstrafe verbindlich kann und im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe nicht angetastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016).