sog. retrospektive Konkurrenz). Dabei setzt das Gericht – sofern für die zusätzlich zu bestrafende Tat eine gleichartige Strafe ausgefällt wird – nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die hypothetische Gesamtstrafe fest, die es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Anschliessend wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grundstrafe abgezogen und so die Zusatzstrafe berechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.2 und 4.3.1).