Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob für die in diesem Verfahren zu ahndenden Delikte zu den rechtskräftigen Strafbefehlen vom 24. April 2014 und vom 19. Januar 2016 eine retrospektive Konkurrenz vorliegt und ob allenfalls Zusatzstrafen auszufällen sind. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retrospektive Konkurrenz).