13. Geldstrafe Für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und wegen Beschimpfung, beides begangen am 14. Februar 2013, ist eine Geldstrafe auszufällen (Art. 286 bzw. Art 177 StGB). Seit dem Tatzeitpunkt im Februar 2013 wurde der Beschuldigte zwei weitere Male mit Geldstrafen sanktioniert, nämlich (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 24. Januar 2017, pag. 3403): - mit Strafbefehl vom 24. April 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;