Die allgemeinen Täterkomponenten sind deshalb neutral zu bewerten, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren bleibt. Eine Kontrollrechnung ergibt damit, dass von diesen 7 ¾ Jahren insgesamt ca. 1 Jahr (9 Monate bei der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt und weitere ungefähr 4 Monate für die übrigen Delikte [asperiert ca. 80 Tage]) auf die Täterkomponente fällt. Dies erweist sich mit Blick auf die Vorstrafen und die flagrante Delinquenz während laufender Verfahren als angemessen. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird darauf angerechnet (Art. 51 StGB).