21 Nachweis für gesundheitliche Schwierigkeiten genügen, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach sich ziehen könnten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist mithin als durchschnittlich zu bewerten. Weitere relevante allgemeine Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die allgemeinen Täterkomponenten sind deshalb neutral zu bewerten, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren bleibt.