Er bleibe also mit einer Schweizerin verheiratet. Zum Aufenthaltsstatus sei festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung keine Kenntnis habe. Sein Aufenthaltsstatus sei also derzeit nicht geregelt, es sei jedenfalls noch alles möglich. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass an das Vorliegen einer strafmindernden Strafempfindlichkeit hohe Anforderungen gestellt werden (z.B. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 150 ff.