Da die Einsatzstrafe nur angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB), werden davon lediglich 18 Monate (zwei Drittel) angerechnet. Addiert man diese 18 Monate Freiheitsstrafe zu den 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe für die versuchte Tötung führt dies zu einer Gesamtfreiheitsstrafe für die Tat- und deliktsbezogenen Täterkomponenten von 7 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. 12.3 Allgemeine Täterkomponenten An dieser Stelle sind nun noch allfällige Täterkomponenten zu berücksichtigen, die sich allgemein auf die Gesamtstrafe auswirken können. Dies trifft beispielsweise auf die vom Beschuldigten geltend gemachte, erhöhte Strafempfindlichkeit zu: