20 Richtlinien wäre dafür eine Strafe von insgesamt 40 Strafeinheiten auszusprechen. Aus den Täterkomponenten ergibt sich keine Veränderung. Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erachtet die Kammer ein Strafmass von 40 Strafeinheiten als angemessen, da der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Führerausweis) ist ein Strafmass von 30 Strafeinheiten angemessen. Auch diesbezüglich ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft.