Davon ausgehend wären die einzelnen Hehlereien mit 15, 20, 15 und 10 Strafeinheiten zu bestrafen, was kumuliert insgesamt 60 Strafeinheiten ergäbe. Aus der hier relevanten Täterkomponente kommt hinzu, dass der Beschuldigte wegen Hehlerei und damit einschlägig vorbestraft ist. Dass der Beschuldigte in diesem Punkt nicht geständig war, wirkt sich neutral aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus, so dass für die nicht geringfügigen Hehlereien kumuliert 70 Strafeinheiten auszusprechen wären. Weiter ist der Beschuldigte wegen zweifacher Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden.