12.1.5 Strafe für gewerbs- und bandenmässige Diebstahle Wäre der Beschuldigte alleine wegen der gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle zu bestrafen, würde sich eine Strafe von 21 Monaten als angemessen erweisen. 12.2 Weitere Delikte mit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte hat im Weiteren vier Hehlereien mit Deliktsbeträgen von ca. CHF 700.00, CHF 1‘250.00, CHF 600.00 und CHF 360.00 begangen. Die Tatkomponenten sind dabei durchwegs als neutral zu bewerten, sie entsprechen dem üblichen und notwendigen Vorgehen. Das Tatverschulden ist je nach einzelnem Deliktsbetrag als leicht bis sehr leicht zu qualifizieren.