Korrekturen zu diesem Tatverschulden sind nicht erkennbar. Damit ergibt sich aus den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 12.1.4 Deliktsbezogene Täterkomponenten Auch hier sind vorab die Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Was die Vorstrafen betrifft, ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Hehlerei und Sachentziehung und damit äusserst einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich mittelmässig erhöhend aus.