19 12.1.3 Fazit zu den Tatkomponenten Aufgrund des oben Ausgeführten ist das Tatverschulden als leicht bis mittelmässig zu bezeichnen. Im Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe entspricht dies einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 1 bis 3 Jahren. Unter Berücksichtigung, dass von den 34 Diebstahlen nur deren 5 ge- werbs- und bandenmässig qualifiziert waren, würde sich vorliegend eine hypothetische Strafe von 18 Monaten rechtfertigen. Korrekturen zu diesem Tatverschulden sind nicht erkennbar.