Erhöhend wirken sich die grosse Anzahl der Delikte aus und die raffinierte Art und Weise des Vorgehens, während der Deliktsbetrag und der eher kleinere angerichtete Schaden mindernd ins Gewicht fallen. 12.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Willen, sich Geld zu beschaffen. Dies wirkt sich neutral aus. Vermeidbarkeit Die Diebstähle wären für den Beschuldigten problemlos zu vermeiden gewesen. Insbesondere waren sie für ihn nicht überlebensnotwendig. Auch dies wirkt sich weder erhöhend noch mindernd aus.