Zudem liegt zwar grundsätzlich eine doppelte Qualifikation vor; jedoch handelte der Beschuldigte nur in einer kleinen Anzahl der Fälle (5) zusammen mit D.________ und damit sowohl gewerbs- als auch bandenmässig. Die Bande bestand zudem nur aus zwei Personen. Art und Weise des Vorgehens; Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte beging die Delikte überwiegend am helllichten Tag inmitten von viel Publikum und dem Risiko der Konfrontation. Er arbeitete dabei teilweise mit D.________ in Rollenteilung (Aufpasser/Ergreifer) zusammen.