2 und 3 StGB). 12.1.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist bei Art. 139 StGB das Vermögen, das heisst die Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Deliktsbetrag erreichte bei den vollendeten Delikten soweit schätzbar mindestens CHF 19‘000.00. Dazu kamen zwei unvollendete Versuche. Dieser Deliktsbetrag erscheint angesichts der Vielzahl an Fällen eher unterdurchschnittlich. Zudem liegt zwar grundsätzlich eine doppelte Qualifikation vor;