18 12. Strafzumessung für die weiteren Delikte und Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe 12.1 Gewerbs- und bandenmässige Diebstähle Der Beschuldigte ist wegen 5 gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen sowie 29 gewerbsmässigen Diebstählen (wobei teilweise Versuch vorliegt) schuldig gesprochen worden. Es rechtfertigt sich, diese gewerbsmässigen Delikte als Einheit zu betrachten. Der Strafrahmen beträgt mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB).