Für die Tätlichkeit (Art. 126 StGB), die geringfügige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) ist zudem eine Busse auszusprechen. Nachfolgend ist die Strafzumessung vorerst für die übrigen mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte vorzunehmen. Im Interesse der Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit wird dabei bei jedem Delikt kurz begründet, woraus die Kammer die jeweilige Höhe der Strafe ableitet, die sie ausgesprochen hätte, wenn nur dieses Delikt zu sanktionieren gewesen wäre (nachfolgend Ziff. 12; HANS MATHYS, a.a.O., N. 362).