Der Beschuldigte ist arbeitslos und wurde vom Sozialdienst unterstützt. Ihm ist zudem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ohnehin eine mehrjährige Freiheitsstrafe aufzuerlegen. Somit ist für alle diese zusätzlichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese auszufällenden Strafen sind mithin gleichartig, weshalb der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen ist. Eine solche Gesamtfreiheitsstrafe entspricht im Übrigen auch den Anträgen des Beschuldigten selber. Für die die Beschimpfung (Art. 177 StGB) und die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sieht das Gesetz nur Geldstrafen vor. Für die Tätlichkeit (Art.