Der Beschuldigte hat sich offensichtlich durch nichts beeindrucken lassen. Selbst verbüsste Haftstrafen und drei bereits ausgefällte Geldstrafen in den letzten Jahren hinterliessen keinen nachhaltigen Eindruck. Unter diesen Umständen hätten Geldstrafen (in welcher Höhe auch immer) keinerlei präventive Wirkung. In Bezug auf die Sachbeschädigungen spricht zudem der enge Bezug zu den Diebstählen für eine Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die konkreten Umstände fällt ausserdem die Vollstreckungsprognose einer Geldstrafe für den Beschuldigten negativ aus. Der Beschuldigte ist arbeitslos und wurde vom Sozialdienst unterstützt.