Die Kammer erachtet jedoch für alle diese vorliegend zu beurteilenden Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Mit Blick auf die konkreten Umstände, die Schwere der Delikte und die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten auf den gleichen Rechtsgebieten ist für die Kammer offensichtlich, dass sowohl für die gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstähle, die Hehlereien, die Sachbeschädigungen, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wie auch für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Es liegen zahlreiche Vorstrafen vor. Der Beschuldigte hat sich offensichtlich durch nichts beeindrucken lassen.