1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor. Die Kammer erachtet jedoch für alle diese vorliegend zu beurteilenden Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen.