17 welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitsstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Lässt sich eine Person von Strafen sichtlich nicht beeindrucken, kommt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Strafe infrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2011 vom 14. Juni 2011 E. 3.4). Für Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 bis 3 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art.